Satzung
Stand 6.2.2020
Unsere Satzung gibt es als PDF auch hier zum Download.
Stand 6.2.2020
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1.1 Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Artenvielfalt und des Umweltschutzes Schaephuysen“
1.2 Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
1.3 Der Sitz des Vereins ist 47509 Rheurdt, Ortsteil Schaephuysen
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen zur Verbesserung der Artenvielfalt in der Kulturlandschaft und das Aufzeigen von Mitteln und Wegen zur Erhöhung des Umweltschutzes in der Region.
2.2.1 Das könnten z.B. sein: Bedeutung von Privatgärten und Balkonen (Nisthilfen) Gehölze in der Flur Gras und Krautsäume Blütenreiche Magerwiesen Streuobstwiesen Wildackerkräuter Brachflächen Blühflächen und Blühstreifen Tierwelt des Bodens der Lüfte usw..
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand entscheidet darüber. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
4.1.1 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.1.2 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
4.1.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.
4.1.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.1.5 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 12 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
5.1 Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5.1.1 Die Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Jahresbeiträge fristgemäß zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.
Organe des Vereins sind
6.1 die Mitgliederversammlung
6.2 der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
7.1 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beitragsbefreiungen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
7.2 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
7.3 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Email Adresse gerichtet war.
7.5 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
7.6 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.8 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
7.9 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
7.10 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7.11 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
7.12 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
7.13 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8.1 Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern: dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in und dem/der Schriftführer*in und den beiden Leiter*innen der Imkerabteilung. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 2 Beisitzer*innen an.
Die Beisitzer*innen werden vom Vorstand ernannt und haben beratende Funktion
8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8.3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
8.4 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2-mal statt.
9.1 Durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Imkerabteilung gegründet werden.
9.2 Mitglied der Imkerabteilung kann auf Antrag jedes Vereinsmitglied werden.
9.3 Über die Aufnahme in die Imkerabteilung entscheidet der Vorstand des Vereins.
9.4 Die beiden gleichberechtigten Leiter*innen der Imkerabteilung werden durch die Mitglieder der Imkerabteilung mit einfacher Mehrheit gewählt und vertreten die Imkerabteilung in allen Angelegenheiten gemeinsam.
9.5 Die Imkerabteilung hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten:
9.5.1 Die Arterhaltung und Förderung des Biens durch die Imkerabteilung des Vereins.
9.5.2 Die Erforschung und Weiterentwicklung einer naturnahen Zucht und Haltungsform der Honigbiene. Diese Methoden gründen sich auf aktuelle naturwissenschaftliche Forschungsergebnisse.
9.5.3 Der Lebensraum der Bienenvölker soll geschützt und verbessert werden. Vielseitige, über das ganze Jahr hin blühende Pflanzengesellschaften sind die notwendige Lebensgrundlage für Honig–, Wildbienen, Hummeln, Schmetterlinge und andere Insekten.
9.5.4 Die naturnahe Honigbienenhaltung dient der Erzeugung von Honig, Wachs und Propolis in bester Qualität. Für ihre Gewinnung und Verarbeitung werden qualitätsschonende Verfahren angewendet und vermittelt, um ihren Wert als Nahrungs- und Heilmittel zu gewährleisten.
9.5.5 Die Beratung, die Aus- und Weiterbildung in der naturnahen Bienenhaltung, das Herantragen der Kenntnisse an die Öffentlichkeit, Kindergärten, Schulen und landwirtschaftliche Betriebe, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.
9.5.6 Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
9.5.7 Förderung der Verwendung des D.I.B.-Warenzeichens.
9.5.8 Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins Düsseldorf und Umgebung e.V., des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
9.5.9 Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.
9.5.10 Die übergeordneten Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins Düsseldorf und Umgebung e.V., des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V., des Deutschen Imkerbund e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenhaltung zu beachten.
9.5.11 Die Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen der Imkerabteilung tatkräftig zu unterstützen.
9.5.12 Die eingewinterten Bienenvölker der Leitung der Imkerabteilung unaufgefordert bis zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung gehen gegebenenfalls entstehende Nachteile zu Lasten des Mitgliedes.
9.5.13 Dem Verein und der Imkerabteilung die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zecke erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
9.5.14 Vermittlung von Versicherungsschutz und Vermittlung der Beratung bei Rechtsfragen.
9.5.15 Die Imkerabteilung kann eigene Abteilungsversammlungen einberufen. Die beiden Leiter*innen sind für die ordnungsgemäße Einladung und Durchführung der Versammlung zuständig. (Analog zu §7, es gilt jedoch eine verkürzte Einladungsfrist von 14 Tagen)
9.5.16 Die Imkerabteilung kann selbstständig Beiträge erheben. Diese werden durch die Imkerabteilung festgesetzt und mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
9.5.17 Nur Mitglieder der Imkerabteilung (Imker*innen) werden auch Mitglieder des Kreisimkervereins Düsseldorf und Umgebung e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V., der wiederum Mitglied im Deutschen Imkerbund e.V. ist.
10.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen.
10.2 Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
10.3 Wiederwahl ist zulässig.
11.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DPSG, Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Nikolaus Rheurdt.
Rheurdt Schaephuysen, den 06.02.2020